Satzung des Vereins „Integra Psychosoziale Dienstleistungen“
§ 1 – Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Integra – Psychosoziale Dienstleistungen“.
(2) Er hat den Sitz in Wetter/Ruhr
(3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wetter eingetragen
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 – Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfebedürftiger Personen, insbesondere aus
dem Kreis suchtkranker sowie psychisch und sozial beeinträchtigter und behinderter Menschen. Der Verein richtet seine Angebote an Kinder und
Jugendliche, sowie erwachsene und alte Menschen und verfolgt das Ziel
- der psychosozialen Rehabilitation
- und/oder Integration des Klientels in die Gesellschaft
- und/oder einer an humanistischen Grundsätzen orientierten Unterbringung und/oder Betreuung und Pflege betroffener Menschen.
(2) Der Verein erbringt seine Hilfeangebote in Form von ambulanten, teilstationären
oder stationären Hilfen, sowie durch Maßnahmen, die der Unterstützung dieser
Hilfeangebote dienen, wie z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Beratungstätigkeiten, Supervision, Fort- und Weiterbildung.
(3) Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Betreibung von (sozio)therapeutischen oder pflegerischen
Facheinrichtungen, der Einrichtung betreuter Wohnformen sowie ambulanter Dienste und sonstiger Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtungen, welche die berufliche
und/oder soziale Integration sowie die medizinisch-pflegerische Betreuung betroffener junger, erwachsener und alter Menschen sicherstellen.
§ 3 – Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt
(§2).
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der
Bewerber die Mitgliederversammlung anrufen, die abschließend entscheiden muss.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen
zum Quartalsende.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist
von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 – Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache
Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 6 – Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und
einem Beisitzer.
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je 2
Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren
gewählt. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
Die Wiederwahl der Vorstandmitglieder ist möglich.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und einen Beisitzer.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins in eigener
Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
Die Aufgaben des Vorstandes sind in einer gesonderten Geschäftsordnung
(„Geschäftsordnung für den Vorstand und die Geschäftsführung“) festgelegt.
Der Vorstand informiert die Mitglieder unverzüglich schriftlich über Änderungen der
Geschäftsordnung.
Der Vorstand bestellt für die laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB. Sofern nicht der Geschäftsführer zugleich von der Mitgliederversammlung als Vorstand nach § 7 Abs. 3 dieser Satzung gewählt wurde. Nach Abberufung als Vorstandsmitglied ist der Geschäftsführer wiederum besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
Die Mitglieder des Vorstandes können sich für Ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) gewähren. Ist der Geschäftsführer zugleich Vorstandsmitglied und hauptamtlich für den Verein tätig, kann er für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Die Aufgaben des Geschäftsführers sind in der Geschäftsordnung des Vorstandes und der Geschäftsführung geregelt.
Der Geschäftsführer kann auch hauptamtlich tätig werden. Der Abschluss des Dienstvertrages mit dem Geschäftsführer obliegt dem Vorstandvorsitzenden. Falls der Geschäftsführer als Vorstandsvorsitzender gewählt wird, vertreten die übrigen Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich den Verein bei Abschluss des Dienstvertrages.
(5) Vorstandssitzungen finden mindestens 1 x pro Quartal statt. Die Einladung zur
Vorstandsitzung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen. Vorstandsitzungen sind beschlussfähig, wenn 2/3 Mitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem
Verfahren schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen
und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 50% der Vereinsmitglieder
schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig,
sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung
(Jahresabschluss) und der Jahresbericht (Tätigkeitsbericht) zur Beschlussfassung über die Genehmigung (Feststellung) und die Entlastung des Vorstandes
schriftlich vorzulegen.
Die Jahresrechnung ist von einem Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer oder Steuerberater zu prüfen. Sein Bericht ist der Mitgliederversammlung jährlich ebenfalls
vorzulegen. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich 1 – 2 Kassenprüfer bestimmen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresbericht zu prüfen und
über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Für die Rechnungslegung des Vereins wird eine Buchführung geführt, auf deren Grundlage der Jahresabschluss, bestehend aus einer Bilanz sowie Gewinn- und
Verlustrechnung vom Vorstand erstellt wird.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen
b) Aufgaben des Vereins
c) Satzungsänderungen
d) Mitgliedsbeiträge
e) Auflösung des Vereins
f) Genehmigung des vom Vorstand aufzustellenden Wirtschaftsplans
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes
Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 – Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit aller erschienenen Vereinsmitglieder
erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 – Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 11 – Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit aller Mitglieder
erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den DPWV-Landesverband NRW, der es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Wetter, den 19.9.2011
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